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Satzung - RIG Kassel e.V.
§ 1 Name und Ziele
Der Verein führt den Namen „Relais-Interessen-Gemeinschaft (RIG) e. V.. Er hat seinen Sitz in Kassel und ist unter der Nr. 1743 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel eingetragen. Der Verein arbeitet kooperativ mit dem Deutschen Amateur-Radio-Club und seinen Ortsverbänden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Aufgabenstellung
Das Satzungsziel ist die Unterhaltung der Relaisfunkstelle Kassel und das Betreiben des internationalen Amateurfunkdienstes auf technisch-wissenschaftlicher Grundlage gemäß den postalischen Bestimmungen. Die Relaisfunkstelle dient ausschließlich der Kommunikation zwischen lizenzierten Funkamateuren aller Nationen im Rahmen der Völkerverständigung gemäß Amateurfunkgesetz vom 14. März 1949. In Not- und Katastrophenfällen können die öffentlichen Rettungs- und Hilfsdienste bei ihren Einsätzen unterstützt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin werden auch keine Personen durch Ausgaben, die nicht der Unterhaltung der Amateur- Relaisfunkstelle dienen oder durch sonstige unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Besitz einer Amateurfunklizenz sind oder den Erwerb der Lizenz anstreben. Die Mitgliedschaft wird, soweit sie nicht durch die Beteiligung an der Gründung erworben wurde, durch eine schriftliche Betrittserklärung bewirkt. Für Minderjährige muß der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand schriftlich. Ein einseitiger Beitritt zum Verein ist ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins. Bei Beitragsrückstand kann ebenfalls ein Ausschluß erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Sein Beschluß wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
-2- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres auf eines der Vereinskonten zu überweisen. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei Bedarf kann der Vorstand zu weiteren Versammlungen einladen. Sie werden schriftlich vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder für die bekanntgegebene Tagesordnung beschlußfähig. Spätere Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen der Zulassung durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre stimmberechtigt. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes und mit 2/3-Mehrheit über Satzungsänderungen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit kann jedes Vorstandsmitglied abberufen werden. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist eine Nachwahl erforderlich. Die Abwahl ist ungültig, wenn die Mitgliederversammlung keinen Nachfolger wählt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangt. Die Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Unterschriftensammlung stattzufinden. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Der Protokollführer wird aus der Versammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen: · dem Vorsitzenden · dem Schatzmeister und · dem Relaisverantwortlichen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Schatzmeister oder der Relaisverantwortliche den Vorsitzenden nur vertreten, wenn dieser verhindert ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Nach Bedarf kann der Vorstand durch Beschluß der Mitgliederversammlung erweitert werden. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. -3- Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

§ 9 Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung der Vereins kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes beschließt die Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens für gemeinnützige Zwecke.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde am 17. März 1984 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Anmerkung: Die Neufassung der Satzung wurde am 9. Mai 1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.
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